Organisatorisches zu den Kitas
Im Folgenden finden Sie alle rechtlichen Informationen über die Kitas des EKO. Was müssen Sie bei der An- und Abmeldung Ihres Kindes beachten? Wie sind die Mitteilungspflichten, wenn Sie umziehen? Wo können Sie Rückmeldungen oder auch Kritik an Betreuungsverhältnissen äußern? Hier finden Sie eine Zusammenfassung der am häufigsten gestellten Fragen.
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Bitte lesen Sie dazu auch unsere komplette Kita-Ordnung, die Sie hier als PDF herunterladen können:
Seit dem 01.08.2013 haben alle Kinder von 1 bis 6 Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Städte, Kommunen und Gemeinden sind in der Pflicht, diese zur Verfügung zu stellen.
Seit dem 01.08.2018 entlastet das Land Hessen alle Eltern von Kindergartenkindern finanziell. Konkret bedeutet dies: Alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf 6 kostenlose Betreuungsstunden am Tag, unabhängig von der Öffnungszeit der Einrichtung.
Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, deren Eltern in der Stadt Offenbach ihren gewöhnlichen Aufenthalt (in der Regel ihren Hauptwohnsitz) haben, offen. Die Anmeldung und die Vergabe der Plätze erfolgt zentral durch die Kita-Verwaltung des EKO.
Wenn Sie Ihr Kind für einen Betreuungsplatz anmelden möchten, können Sie dies hier tun:
Kita-Jahr und Öffnungszeiten
Die Kitas des EKO sind montags bis freitags von 07.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. Für einen nachgewiesenen Bedarf sind in einigen Kitas Betreuungen im Zeitfenster von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr möglich, wobei eine tägliche Betreuungszeit von maximal 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Die Betreuung muss insbesondere die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse des Kindes zu dessen Schutz berücksichtigen.
In jeder Kita gibt es 6 Schließtage pro Jahr, an denen die Einrichtung nicht für die Betreuung zur Verfügung steht. Die Schließtage werden zur intensiven Reflexion der Arbeit und stetiger Verbesserung der Betreuungsqualität genutzt, oder das gesamte Personal nimmt an verpflichtenden dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Weiterbildung, Betriebs- oder Personalversammlung) teil. Nach Möglichkeit bietet der EKO Notdienste für Kinder von Eltern an, die aus beruflichen Gründen und mangels anderer Alternativen eine Betreuung ihrer Kinder an diesen Tagen nicht organisieren können.
Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen werden alle Tageseinrichtungen zeitlich versetzt für jeweils 3 Wochen geschlossen. Auch zwischen Weihnachten und Neujahr sind die Tageseinrichtungen für Kinder geschlossen. Je nach Bedarf werden Notdienste angeboten.
Über die Schließzeiten werden die Sorgeberechtigten rechtzeitig informiert.
Anmeldung und Abmeldung
Die Aufnahme von Kindern in Kindergarten und Hort richtet sich grundsätzlich nach dem Kita-Jahr. Das Kita-Jahr beginnt jeweils am ersten Schultag nach den hessischen Sommerferien und endet am letzten Tag der hessischen Sommerferien im Folgejahr. Kinder können unterjährig zum 1. oder 15. eines Monats aufgenommen werden.
Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Die Abmeldung muss spätestens zum letzten Arbeitstag des Vormonats der Verwaltung des EKO schriftlich vorliegen. Abmeldungen von Kindergarten und Hort sind nach dem 31.03. des laufenden Kalenderjahres nur bei voller Beitragsübernahme bis zum Ende des Kita-Jahres möglich. Auf die Beitragsfortzahlung wird verzichtet, wenn der Platz wieder belegt werden konnte. Abmeldungen vom Hort im Ganztagsklassenmodell sind nur im Einvernehmen mit der Schule möglich.
Diese Regelung findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
- Verlegung des Hauptwohnsitzes der Eltern in eine andere Gebietskörperschaft,
- Langzeiterkrankung des Kindes oder ein außerordentliches Lebensereignis des Kindes, welches einen Besuch des Kindes in der Kita voraussichtlich bis zum Ende des Kita-Jahres ausschließt (ärztlicher oder anderer Nachweis notwendig).
Bringen und Abholen der Kinder
Alle Kinder sollen die Kita regelmäßig besuchen. Krippen- und Kindergartenkinder sollen zu der Uhrzeit eintreffen, die durch die jeweilige Einrichtung vorgegeben wird. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme der Kinder durch das Personal nach Betreten der Kita und endet, sobald die Kinder der Obhut der Sorgeberechtigten übergeben wurden beziehungsweise sobald sie das Gelände der Kita verlassen haben (dies ist bei Hortkindern und Ganztagsklassenkindern der Fall, die je nach Absprache selbständig kommen und gehen dürfen).
Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kita schriftlich, welche Personen außer ihnen selbst noch zur Abholung des Kindes berechtigt sind.
Wenn die Kinder oder die Familien erkranken
Bei Erkrankungen – insbesondere bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten des Kindes oder in dessen Familie – sind die Sorgeberechtigten zu umgehender Mitteilung an die Leitung der Kita verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kitaleitung verlangen, dass die Kita erst wieder besucht werden darf, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
Sofern das Kind an einem bestimmten Tag oder über einen längeren Zeitraum (z.B. wegen Krankheit) die Kita nicht besuchen kann, ist die Leitung der Kita bis spätestens 9:00 Uhr am ersten Abwesenheitstag hierüber zu informieren.
Die Leitung der Kita ist berechtigt, die Betreuung eines Kindes bei offensichtlichen Krankheitssymptomen, die der Pflege durch die Eltern bedürfen, abzulehnen. Bei gegensätzlicher Auffassung hierüber ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, um die Betreuung des Kindes durch den EKO fortführen zu können.