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Stadt Offenbach

Parken auf dem Gehweg an der Schöffenstraße darf nicht mehr erlaubt werden

28.06.2024

Nach berechtigten Beschwerden hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Stadt Offenbach aufgefordert, die bisherige Genehmigung des Parkens auf dem Gehweg der Schöffenstraße unverzüglich zurückzunehmen. Der Grund: Der Gehweg, der vor allem im südlichen Bereich auch von Kindern als Schulweg genutzt wird, ist gemäß Straßenverkehrs-Ordnung nicht breit genug zum Parken. Parkende Autos behindern die sichere Nutzung durch Fußgängerinnen und Fußgänger. Einzelne Fahrzeuge standen mit voller Breite auf dem Gehweg, sodass dieser von Passanten gar nicht mehr benutzt werden konnte. Bislang hatte die Stadt dort das Gehwegparken mangels Beschwerden geduldet und mittels Beschilderung rechtlich ermöglicht – auch wegen des vergleichsweise geringen Verkehrs in der Straße und des zugleich hohen Parkdrucks. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem vergleichbaren Fall lässt hierfür aber keinen Spielraum mehr. Die Behörden waren deshalb gefordert zu handeln. Betroffene könnten sich andernfalls einen freien Gehweg einklagen. 

Nach einer umgehenden Prüfung hat die Straßenverkehrsbehörde deshalb auf der gesamten Länge der Schöffenstraße die Beschilderung entfernen müssen, die das Parken bislang erlaubt hatte. Seither gilt dort ein grundsätzliches Verbot des Parkens auf dem Gehweg. Generell gilt: Parken auf dem Gehweg ist immer nur dann erlaubt, wenn dies durch eine Beschilderung oder Markierung explizit freigegeben wurde. Ansonsten müssen Fahrzeuge auf der Straße am Fahrbahnrand abgestellt werden, wenn die Straßenbreite (mindestens 3 Meter) dies ermöglicht. Aufgrund der zu geringen Breite der Schöffenstraße ist dort aber auch das Parken am Straßenrand – wie schon in der Vergangenheit - weiterhin nicht erlaubt. 

Die neue Regelung wird die Parksituation für die Anwohnerinnen und Anwohner sowie Gäste deutlich verschlechtern – die Stadt ist jedoch verpflichtet, die aktuelle Rechtslage umzusetzen, um Passanten die ungehinderte Nutzung des Gehwegs zu ermöglichen. Alternativen wurden zwar geprüft: Die Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung aber hätte keine Wirkung, da es sich heute schon faktisch um nur eine Fahrbahn handelt. Dort fehlt schlichtweg der Raum zum Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand. Die alternative Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, der nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden darf und in dem Regelungen für parkende Fahrzeuge berücksichtigt werden können, würde hingegen umfangreiche bauliche Maßnahmen erfordern. So müsste unter anderem der Gehweg vollständig zurückgebaut werden, um eine einheitliche und niveaugleiche Fläche zu schaffen, die gleichberechtigt von allen Verkehrsteilnehmenden genutzt werden dürfte. Auch dies stellt keine kurzfristige Alternative dar.

Bislang hat die Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes noch keine Kontrollen durchgeführt. Zunächst wurde abgewartet, dass die Anliegerinnen und Anlieger mittels eines Infoschreibens der Stadt über die neue Situation in Kenntnis gesetzt wurden. Ab 1. Juli jedoch wird die Verkehrsüberwachung bedarfsweise Kontrollen durchführen und gegebenenfalls Verwarnungen aussprechen. Nicht erlaubtes Parken auf dem Gehweg kostet 55 Euro. Bei Behinderungen kann das Ordnungsamt Fahrzeuge abschleppen lassen. Dadurch entstehen der Fahrzeughalterin bzw. dem Fahrzeughalter weitere hohe Kosten. Daher rät die Stadt, die neue Regelung unbedingt einzuhalten. 

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