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Stadt Offenbach

Wie lange dauert die Nacht? Die Bestätigung des Nachtflugverbots rückt in greifbare Nähe

Um Kernzeiten, Nachtrandzeiten und die Mediationsnacht wurde in der vergangenen Woche vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heftig gerungen. Im Rahmen des Revisionsverfahrens soll geklärt werden, ob und wieweit die im Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung genehmigten 17 Flüge in der Nacht stattfinden dürfen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig: Richter Dr. Philipp, Richter Petz, Vorsitzender Richter Prod. Dr. Rubel, Richter Dr. Gatz und Dr. Janasch

Darüber hinaus wurde über ein Kontingent von 150 Flügen in den sogenannten Nachtrandstunden, das sind definitionsgemäß jene Stunden zwischen 22 und 23.00 Uhr sowie 5.00 und 6.00 Uhr, verhandelt. Aber nicht nur über die Nachtruhe der Bewohner hat der 4. Senat unter Vorsitz von Prof. Dr. Rüdiger Rubel in den folgenden Wochen abschließend zu urteilen: zur Verhandlung steht das gesamte Planfeststellungsverfahren rund um die Genehmigung der im Oktober in Betrieb genommenen Nordwestlandebahn des Frankfurter Flughafens. 

In seinem Urteil vom 21. August 2009 hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel Teile der Nachtflugregelung des Planfeststellungsbeschlusses beanstandet. Dieser erlaubt durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen in der Nacht, von denen 17 in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr stattfinden dürfen. Insbesondere die Zulassung dieser 17 Flüge in der Mediationsnacht sei mit dem gesetzlich gebotenen Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm nicht zu vereinbaren, urteilten die Richter. Ganz im Gegenteil ist dieser nach Sicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in besonderem Maße zu berücksichtigen, weshalb die Rechtfertigung der Planfeststellungsbehörde, damit verliere der Frankfurter Flughafen seine Konkurrenzfähigkeit, nicht stattgegeben wurde. In diesem Zusammenhang mussten die Kasseler Richter auch über die Regelung für die sogenannten Nachtrandstunden 150 Flugbewegungen auf den Jahresdurchschnitt bezogen zuzulassen, entscheiden. Diese Regelung ermöglicht, Flüge aus dem Winterkontingent in die Hauptreisezeit zu verlegen, so dass es zu einer Bündelung in einzelnen Nächten kommt. 
In ihrer Entscheidung legten die Richter in Kassel dabei § 29 b Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes zugrunde, der die Zulassungsbehörde im Planfeststellungsverfahren zur besonderen Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung verpflichtet. Dem gegenüber argumentierte die Planfeststellungsbehörde mit dem standortspezifischen Nachtflugbedarf für den Frankfurter Flughafen als internationales Drehkreuz für Fracht und Passagiere. Im Betriebskonzept des Flughafenbetreibers FRAPORT AG für die Nordwestbahn waren planmäßige Flüge in der Mediationsnacht nicht vorgesehen. Die Klagen von Lufthansa AG und Lufthansa Cargo AG um die Erweiterung der Nachtflugregelung und insbesondere mehr als 17 Flüge wurden aus diesem Grunde in Kassel abgewiesen. 

Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dieter Posch, dessen Behörde den Planfeststellungsbeschluss verantwortet, begründete die Revision des Landes Hessen mit dem Wunsch nach Rechtssicherheit. Natürlich sei man bestrebt, einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Belangen, eben Standortsicherung, den Interessen der Luftverkehrswirtschaft und dem Schutz der Bevölkerung, zu schaffen. Aber: „Frankfurt ist nicht irgendein Flughafen“, zudem gelte es, Entscheidungsspielräume für die Planfeststellung auch zukünftiger Infrastrukturprojekte mit diesem Verfahren genau zu definieren. 

Einen gewissen Bereich der „Unschärfe“ innerhalb des im Luftverkehrsgesetz verankerten Schutz der Nachtruhe erkannte auch der Vorsitzende Richter. „Aber“, so Rubel, „die Nacht darf nicht zum Tag gemacht werden“. Zudem ließ er erkennen, dass er die unterschiedlichen Siedlungsstrukturen des Rhein-Main-Gebietes im Vergleich zu den Gegebenheiten des Leipziger Flughafens anders bewertet. Dort hatte der Senat einen standortspezifischen Bedarf anerkannt und eine uneingeschränkte Nachtflugerlaubnis für Expressgut ausgesprochen. Den seitens der Planfeststellungsbehörde eingeklagten Bedarf von 17 planmäßigen Nachtflügen sehen die Richter in Leipzig für den Frankfurter Flughafen nicht gegeben. 

Allerdings besteht bei einem Wegfall dieser Nachtflüge die Gefahr weiterer Ballungen in den Nachtrandstunden, also jenen 60 Minuten ab 22.00 beziehungsweise ab 5.00 Uhr. Für diese Zeit gibt es bereits ein Kontingent von 150 Flügen, für die Kläger ist klar, dass es hier ein Verbot, mindestens aber eine Reglementierung geben muss. 
„Nachtschutz ist existentiell“, meint die Prozessbevollmächtigte des Offenbacher Klinikums Ursula Philipp-Gerlach, insbesondere für Stadtflughäfen gebe es die medizinische Empfehlung eines absoluten Nachtflugverbotes zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. „Die deutsche Herzstiftung sieht Gründe, dass Fluglärm krank macht. Insbesondere dann, wenn Menschen keinen erholsamen Schlaf bekommen“, ergänzt Rechtsanwalt Mathias Möller-Meinecke, der Privatkläger aus Kelsterbach vertritt. 
Und Dr. Reiner Geulen, Prozessbevollmächtiger der Stadt Offenbach fragte, ob jemand, der bereits am Tag in hohem Maße von Fluglärm betroffen sei, auch noch Nachtflüge hinnehmen müsse. „Die Luftfahrtbranche ist eine Wachstumsbranche“, so Geulen, „das ist volkswirtschaftlich wunderbar.“ Allerdings gerate man bei dem gleichzeitigen linearen Anstieg von Lärm und Emissionen immer mehr in Konflikt mit dem Recht auf körperlichen Unversehrtheit. Daher forderte der Fachanwalt: „Desto näher man an die Nachtkernzeit heranrückt, umso mehr muss der Bedarf nachgewiesen werden.“ 
Auch die Richter des 4.Senats sehen hier Nachbesserungsbedarf, vor allem, so Rubel, „ist der Landeanflugkorridor immer gleich und daher eine Bevölkerungsgruppe immer besonders betroffen.“ Zudem sehen auch sie die Gefahr von Ballungen in den Randzeiten, wenn noch möglichst viele Flugzeuge vor Eintreten der Nacht oder eben morgens den Flughafen erreichen. Hier müssten, da die Tagesbelastung ohnehin schon hoch sei, so Rubel, „effektive und konkrete Beschränkungen geprüft und Vorkehrungen für die Nachtruhe getroffen werden.“ 

Erholung und Ruhe benötigen auch die Patienten des Offenbacher Klinikums in besonderem Maße. Das Haus liegt in der Einflugschneise der neuen Nordwest Landebahn in der Lärmschutzzone, wird an über 70 Prozent des Jahres mit einem Maximalpegel von bis zu 70 dbA überflogen und unterliegt nun einem Bauverbot. Die Kläger sehen damit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gefährdet, da das Klinikum auf medizinische Neuerungen, die bauliche Maßnahmen erfordern, nicht reagieren kann. Damit ist gleichzeitig die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsbetriebes gefährdet. „Alternativstandorte außerhalb der Lärmschutzzone kommen nicht in Frage“, so Ursula Philipp-Gerlach, „schließlich das Klinikum ist Standort für Notfallvorsorge in der Stadt.“ Für sie ist das mit der Lärmschutzzone einhergehende Bauverbot ein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Planfeststellung und damit für die Raumunverträglichkeit der Bahn. 
"Das Bauverbot betrifft auch die Planungshoheit der Stadt Offenbach", zudem „ist die von Fluglärm belastete Fläche in der Stadt doppelt so groß wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen“, so Dr. Reiner Geulen. Auch seien die Lärmbelastungen durch den Ausbau deutlich unterschätzt worden. Sollte dieser seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt werden, gilt es, mit einer ergänzenden Planfeststellung ein besseres Lärmschutzkonzept für die Bewohner der Stadt Offenbach zu erreichen. 

Am 4. April will das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung verkünden. 

Beklagte und Beigeladene: vlnr: Dr. Gronefeld, Prozessbevollmächtigter, und RA Limberger, Prozessbevollmächtigter, Kanzlei Freshfield, Bruchhaus

15. März 2012

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