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Stadt Offenbach

EVO-Gewerbesteuerbeträge: Stadt Offenbach verweist auf gesetzliche Vorgaben

13.02.2015 – 13. Februar 2015: Die Stadt Offenbach verzichtet keineswegs freiwillig auf Gewerbesteuereinnahmen der Energieversorgung Offenbach (EVO). Wie Stadtkämmerer Dr. Felix Schwenke mitteilt, basiert die seit Jahrzehnten erfolgende Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages zwischen der Stadt Offenbach und Umlandkommunen auf zwingende Vorgaben des Gewerbesteuergesetzes. Er widerspricht damit einem anders lautenden Medienbericht.

Grundlage für die Zerlegung ist der Paragraph 28 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Darin heißt es: „Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.“

Im Regelfall geschieht eine solche Zerlegung nach Arbeitslöhnen gemäß § 29 (1) Gewerbesteuergesetz. Eine Zerlegung nach Arbeitslöhnen erfolgt nicht, da diese eine Unbilligkeit darstellen würde: Nicht in allen betroffenen Kommunen bestehen EVO-Arbeitsplätze. Würde man den Maßstab Arbeitslöhne wählen, blieben die Belastungswirkungen einiger Kommunen unberücksichtigt (§ 31 GewStG).

Daher kommt im konkreten Fall Paragraph 33 zur Anwendung, wonach eine Zerlegung in besonderen Fällen nicht etwa nach Arbeitslöhnen, sondern nach einem Maßstab erfolgt, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Im vorliegenden Fall geschieht dies auf Grundlage einer Einigung der Kommunen mit Betriebsstätten aus dem Jahre 1986. Der gewählte Maßstab entspricht dem, was branchenüblich bei vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen angewendet wird. Wie Recherchen des Kassen- und Steueramtes ergaben, geht die Zerlegung im Fall EVO sogar bis in die Jahre vor 1936 zurück.

Wie Stadtkämmerer Schwenke betont, ist der derzeit geltende Zerlegungsmaßstab im Sinne des Gewerbesteuergesetzes somit zwingend, sachlich billig und korrekt. „Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, dass die Stadt Offenbach freiwillig auf Gewerbesteuer-einnahmen verzichtet.“ Sollten sich relevante Veränderungen ergeben, wird das Kassen- und Steueramt eine Überprüfung des Zerlegungsmaßstabs vornehmen, so Schwenke. „Wir haben dies im Blick und werden in einem solchen Fall auch sofort handeln. Das heißt: Wenn in ehemals beteiligten Kommunen keine Betriebsstätten mehr vorhanden sind, werden wir darauf drängen, dass diese Kommunen gemäß § 28 GewStG nicht mehr an der Zerlegung beteiligt werden.“ Eine Überprüfung, ob nicht § 29 (1) vorrangig anzuwenden ist, ist darüber hinaus Bestandteil der im Vier-Jahres-Rhythmus erfolgenden Großbetriebsprüfungen durch das Finanzamt.

Ein (auch rückwirkendes) Kündigungsrecht dieser geltenden Zerlegungsvereinbarung existiert im Übrigen nicht, führt Schwenke weiter aus. „Grundsätzlich gilt, dass der Zerlegungsmaßstab nur für noch nicht bestandskräftige Zeiträume und nur aufgrund wesentlicher Veränderungen kündbar ist.“ Doch durch was der Maßstab ersetzt wird, ist völlig ungewiss: Entweder legt das Finanzamt einen Maßstab nach 33 (1) von Amts wegen fest – diesen kann jede beteiligte Kommune durch die Finanzgerichtsbarkeit mit ungewissem Ausgang überprüfen lassen – oder es ist eine neuerliche Einigung aller beteiligten Gemeinden und des Steuerpflichtigen notwendig.

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