Medizinalaufsicht - Anzeigepflicht Gesundheitsberufe
§12 HGöGD –Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht: (HGöGD = Hessisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) (1) Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Gesundheitsämter sind zur Führung einer Medizinalkartei verpflichtet.
Die Anzeige kann über ein Online-Formular erfolgen, das weiter unten unter "Links und Downloads" verlinkt ist.
Überblick
„Berufe des Gesundheitswesens“ sind in diesem Zusammenhang zum einen die freien Berufe:
- Ärztin/Arzt
- Zahnärztin/Zahnarzt
- Psychotherapeutisch tätige Psychologin/psychotherapeutisch tätiger Psychologe
- Heilpraktikerin/Heilpraktiker
und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen.
Diese sind:
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester / Krankenpfleger)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alte Bezeichnung: Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger)
- Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer
- Altenpflegerin/Altenpfleger
- Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer
- Logopädin/Logopäde
- Podologin/Podologe
- Physiotherapeutin/Physiotherapeut
- Orthoptistin/Orthoptist
- Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
- Ergotherapeutin/Ergotherapeut
- Diätassistentin/Diätassistent
- Gesundheitsaufseherin/Gesundheitsaufseher
- Desinfektorin/Desinfektor
- medizinische Dokumentarin/medizinischer Dokumentar
- medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- medizinisch-technische Radiologieassistentin/medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Rettungsassistentin/Rettungsassistent
Online-Services
Nach § 12 HGöGD müssen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben oder Berufsangehörige beschäftigen, Beginn und Ende der Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Niederlassungsort zuständigem Gesundheitsamt anzeigen.
Dokumente
Gebühren
Rechtsgrundlage
Bemerkung
Links und Downloads
Kontakt
Medizinalaufsicht - Anzeigepflicht Gesundheitsberufe
Stadtgesundheitsamt
Haus der Wirtschaft
Platz der Deutschen Einheit 4
63065 Offenbach
Hinweise zur Barrierefreiheit
Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechter Zugang: Ja
Aufzug vorhanden: Ja
Behindertenparkplätze sind auf der Berliner Straße neben der Zufahrt zur Tiefgarage Rathaus/Haus der Wirtschaft vorhanden
Hinweise zur Erreichbarkeit
Weitere Hinweise
Tiefgarage Haus der Wirtschaft, Tiefgarage Rathaus, Berliner Straße 112 - 116;
Tiefgarage Sheraton Hotel, Berliner Straße 111