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Stadt Offenbach

Berufskraftfahrer-Qualifikation: Nachweis der Weiterbildung

Überblick

Wer am Güterkraftverkehr teilnimmt und hierfür eine der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE braucht oder wer am Personenverkehr teilnimmt und hierfür eine der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE braucht, benötigt neben einer gültigen Fahrerlaubnis auch den Eintrag der sogenannten „Schlüsselzahl 95“ im Kartenführerschein.

Der erstmalige Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfolgt aufgrund des Nachweises einer Grundqualifikation (siehe dazu Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder).

Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 aufgrund einer Grundqualifikation ist auf 5 Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist muss eine Weiterbildung nachgewiesen werden, um eine Verlängerung der Schlüsselzahl 95 zu erreichen. Diese Weiterbildung ist danach regelmäßig alle 5 Jahre zu wiederholen.

Die Weiterbildung muss bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

Anerkannte Ausbildungsstätten sind:

  1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
  2. Fahrschulen von Bund, Ländern oder Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften
  3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen
  4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen
  5. weitere staatlich anerkannte Ausbildungsstätten: Auskunft erteilt das Regierungspräsidium Gießen

Der zeitliche Umfang der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten. Die Weiterbildung muss in Ausbildungseinheiten (Unterrichtstage) erfolgen, wobei jede Ausbildungseinheit mind. 7 Stunden zu je 60 Minuten reine Unterrichtszeit dauern muss.

Ferner muss eine Weiterbildung bestimmte Lernziele beinhalten. Die anerkannten Ausbildungsstätten berücksichtigen bei den 35-stündigen Weiterbildungen diese Lernziele.

Für jeden Unterrichtstag von mind. 7 Stunden zu je 60 Minuten stellt Ihnen die anerkannte Ausbildungsstätte eine Teilnahmebescheinigung mit den behandelten Lernzielen aus.

Im Regelfall erfolgt die erstmalige Eintragung der Schlüsselzahl 95 aufgrund einer Grundqualifikation. Erst danach kann die Eintragung der Schlüsselzahl 95 aufgrund von Weiterbildungen erfolgen. In Ausnahmefällen kann die erstmalige Eintragung der Schlüsselzahl 95 auch aufgrund einer Weiterbildung erfolgen. Diese Ausnahmefälle sind:

  • Erwerb eine der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2008 (bei Teilnahme am Personenverkehr) beziehungsweise
  • Erwerb eine der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009 (bei Teilnahme am Güterkraftverkehr)

In diesen Ausnahmefällen ist die erste Weiterbildung abzuschließen

  • bei Erwerb eine der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2008: bis spätestens 09.09.2013
  • bei Erwerb eine der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10.09.2009: bis spätestens am 09.09.2014

In manchen Ausnahmefällen gelten verlängerte Übergangsfristen, um einen Gleichlauf mit der 5 Jährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen herzustellen:

  • Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE, deren Gültigkeit zwischen dem 10.09.2013 und dem 09.09.2015 ausläuft, können den erstmaligen Eintrag der Schlüsselzahl 95 zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 09.09.2015.
  • Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE, deren Gültigkeit zwischen dem 10.09.2014 und dem 09.09.2016 ausläuft, können den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 09.09.2016.

Zu der Notwendigkeit des Nachweises der Schlüsselzahl 95 im Güterkraft- oder Personenverkehr gibt es einige Ausnahmen. Ausgenommen sind bspw. Fahrten zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken. Auch keine Grundqualifikation benötigt, wer Material oder Ausrüstung befördert, welches der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Berufskraftfahrer-Qualifikation: Nachweis der Weiterbildung

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Kaiserstraße 39
63065 Offenbach

Hinweise zur Erreichbarkeit

S-Bahn-Linien 1, 2, 8, 9 (Haltestelle Offenbach Marktplatz) Buslinien 103, 104, 108, 551, 41 (Haltestelle Rathaus)

Weitere Hinweise

Parkhaus KOMM, Parkhaus IHK Offenbach, Parkgarage Rathaus, Öffentliche Parkplätze am Mainufer

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