Makler und Bauträger, Anzeige nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung
Überblick
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer haben der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweils
- mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen,
- mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragten Personen oder
- die bei einer juristischen Person nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag Vertretungsberechtigten
anzuzeigen.
Die Behörde führt im Anschluss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der benannten Person/-en durch, für die eine Gebühr erhoben wird.
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Makler und Bauträger, Anzeige nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung
Ordnungsamt
Stadt Offenbach am Main - Stadthaus
Berliner Straße 60
63065 Offenbach
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